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Der Tacho wurde nicht gedreht, sondern ausgetauscht...
Urteil zum Thema: Tacho ausgetauscht
Wenn ein GW-Verkäufer weiß, dass ein von ihm angebotener Gebrauchtwagen bereits viel mehr Kilometer auf dem Buckel hat als vom Tacho angezeigt werden, darf er dies nicht verschweigen.
Weil ein Aachener Autohändler das nicht tat, wurde er jetzt vom Oberlandesgericht Köln (Az. 22 U 170/06) dazu verurteilt, einen von ihm verkauften Porsche 944 S2 Targa ohne Wenn und Aber und gegen sofortige Rückerstattung des Kaufpreises von 15.968 Euro zurückzunehmen.
Der Kläger hatte erst nach der Vertragsunterzeichnung und der Übernahme des Fahrzeugs eine Vielzahl von gravierenden Mängeln entdeckt, deren Beseitigung ihm weitere 13.500 Euro gekostet hätte, und wollte den Porsche deshalb wieder zurückgeben. In dem gerichtlichen Beweisverfahren stellte sich heraus, dass der Händler das Auto seinerzeit selbst bei einem km-Stand von 90.000 erworben und dann instand gesetzt hatte. Beim Austausch des Motors ließ er damals auch einen neuen Tacho mit dem Kilometerstand 0 einbauen.
"Ein rechtlich nicht zu beanstandendes Verfahren, solange er als Besitzer davon ja Kenntnis hatte", bestätigt Rechtsanwalt Kai Steinle von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Als der Händler aber das von ihm als Firmenwagen genutzte Auto neun Jahre später bei einem Stand von nunmehr neuen 68.000 Kilometern kommentarlos weiterverkaufte, sahen die Kölner Richter darin eine arglistige Täuschung des neuen Eigentümers.
"Als gewerblicher Händler hätte ihm klar sein müssen, dass der angezeigte, aber nicht den Tatsachen entsprechende km-Stand des Tachos für den Kaufentschluss seines Kunden wesentlich war", erklärt der Rechtsanwalt. Da half nun auch kein im Vertrag formulierter Gewährleistungsausschluss mehr aus der Patsche. (red)
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