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Aktuelles Urteil
Probefahrt ja, aber nicht zwischendurch ins Kino.
Rote Nummerschilder nicht zweckentfremden
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil festgestellt: „Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt - wie bereits unter Geltung der StVZO - ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.“
Die Deutsche Anwaltshotline hat in einer aktuellen Presseaussendung auf den Fall verwiesen, war der Fahrer eines Fahrzeugs mit roter Nummer am späten Abend von einer Polizeistreife gestellt worden. Nach eigener Aussage sei er zur Nachtvorstellung des örtlichen Kinos unterwegs. Das dafür fällige Bußgeld in Höhe von 90 Euro sei angemessen, so das OLG. (red)
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