Montag, 21.05.2012
13.01.2012
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Verbrauchskennzeichnung

Der Verband Sozialer Wettbewerb ist der Meinung, auch in Onlinebörsen müssten Fahrzeuge mit der neuen grafischen Darstellung zu Verbrauch und CO2-Effizienzklasse gekennzeichnet werden.

Neues Pkw-Label auch auf Autobörsen?

Kaum in Kraft, sorgt die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für Ärger in der Branche: Laut einer Mitteilung des Bundesverbands freier Kfz-Händler (BVfK) ist ein Mitgliedsbetrieb wegen eines Neuwagenangebots auf Autoscout24 abgemahnt worden. Der Abmahner, der Verband Sozialer Wettbewerb, behauptet, ein Inserat in der Internetbörse müsse neben den genannten Verbrauchsangaben auch die Angabe der CO2-Effizienzklasse einschließlich deren grafischer Darstellung enthalten. Begründet wird dies damit, dass es sich um ein Angebot in einem so genannten "virtuellen Verkaufsraum" handele und damit den erweiterten Erfordernissen der seit 1. Dezember novellierten Pkw-EnVKV unterliege.

Nicht nur der BVfK sieht das Vorgehen des abmahnenden Vereins kritisch und rät von einer vorschnellen Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung ab. Auch die Autoscout24-Juristin, Rechtsanwältin Anja Schulz, widersprach gegenüber unserem Partnerdienst "asp Online" dem Verband: "Unserer Auffassung nach handelt es sich bei den auf Autoscout24 dargestellten Inseraten nicht um so genannte 'virtuelle Verkaufsräume' im Sinne der Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Abs. 4 der Pkw-EnVKV. Virtuelle Verkaufsräume sind nach der Gesetzesbegründung dadurch gekennzeichnet, dass hier verbindliche Fernabsatzgeschäfte zwischen dem Anbieter des Fahrzeugs und dem Kaufinteressenten abgeschlossen werden."

Bei den von Händlern auf der Online-Börse eingestellten Angeboten handele es sich dagegen um "Online-Printanzeigen", erklärte Schulz. Diese seien laut Gesetzesbegründung von der Pflicht zur Darstellung der Energieeffizienzklassen ausgenommen. "Ein weiterer Grund, der gegen die Annahme eines virtuellen Verkaufsraums spricht: Ein virtueller Verkaufsraum setzt nach der Gesetzesbegründung auch interaktive Elemente voraus, mit denen der Verbraucher ein nach seinen Vorstellungen konfiguriertes Fahrzeug in Augenschein nehmen kann. Dies ist bei den auf Autoscout24 veröffentlichten Inseraten ebenfalls nicht möglich."

Ausweisung am physischen Verkaufsort ausreichend

Auch bei den anderen großen Börsen löst die Meldung von der Abmahnung keine Panik aus. "Wir stehen der Geschichte ganz gelassen gegenüber. Laut unseren Juristen und auch der Deutschen Energie-Agentur besteht diese Pflicht nur, wenn das Fahrzeug entweder direkt erworben werden oder konfiguriert werden kann", sagte der Leiter von Gebrauchtwagen.de, Rötger Arnold. Das sieht auch Dirk Voltz von Mobile.de so: "Da Fahrzeuge über Mobile.de nicht bestellt oder konfiguriert werden, bleibt es bei der bisherigen Ausweisung der Verbrauchs- und Emissionswerte. Die Energieeffizienzskala ist zusätzlich nur am Verkaufsort selbst auszuweisen." (ng)

 


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