Dienstag, 22.05.2012
26.01.2009
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Neue Eckpunkte zur geplanten Umweltprämie


  1. Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge (Windhundverfahren). Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen.

  2. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Erwerb- und Zulassung des Neu- oder Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009.

  3. Begünstigtenkreis: Privatpersonen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter/in und der Person, auf die der Neu- oder Jahreswagen zugelassen wird.

  4. Altfahrzeug: mindestens 9 Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss mindestens 9 Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Altfahrzeug muss unmittelbar vor der Verschrottung mindestens ein Jahr auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen gewesen sein.

  5. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge.

  6. Jahreswagen ist ein Pkw, der – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).

  7. Verschrottung: Die Verschrottung zwischen dem 14.01. und dem 31.12.2009 muss durch den Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung belegt werden. Zusätzlich ist eine Bestätigung des Betreibers des Demontagebetriebs, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird, zu erbringen.

  8. Dokumente:
    - Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von einem anerkannten Demontagebetrieb
    - Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) von Alt- und Neufahrzeugs
    - Kopie der Rechnung über den Erwerb des Neufahrzeugs.
    - ggf. Bescheinigung des Herstellers, dass der Jahreswagen auf einen Werksangehörigen zugelassen war.

  9. Verfahren:
    Antragsberechtigter ist der Erwerber/die Erwerberin des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen.

Antragstellung ist ab dem 27. Januar 2009 möglich. Der Antrag ist ausschließlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks zu stellen. Das Antragsformular kann von der Internetseite des BAFA heruntergeladen oder dort schriftlich angefordert werden.

Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.

 


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