Montag, 21.05.2012
28.01.2009
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Genau Hinsehen bei der Rücknahme - die Checkliste finden Sie rechts unten in der Infobox.

Leasing-Prozesse optimieren

Die Rücknahme von Leasingfahrzeugen ist ein kritisches Thema im GW-Handel. Die juristische Datenbank „OptimaJ“ der KÜS bietet hier konkrete Hilfestellung, wenn es um die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geht.

Aus GW-trends 6/2008

Welche Möglichkeiten hat ein Gebrauchtwagenhändler bei der Rücknahme eines Leasingfahrzeugs? Oftmals ist das Thema Leasingrückläufer problematisch, da die Restwerte, der Zustand des Fahrzeugs und die Zufriedenheit der Kunden miteinander kollidieren. Ein Blick in die Datenbank OptimaJ der KÜS bietet dem Handel eine Fülle von kommentierten Urteilen und Hilfestellungen zu allen Themen rund um den GW-Handel – so auch zum Thema Leasing.

Der Tag der Entscheidung
Die bestmögliche Verwertung für den Leasinggeber, so ist es in der KÜS-OptimaJ nachzulesen, sei die Veräußerung des Fahrzeuges an den Leasingnehmer. Diese Möglichkeit mache jedoch wegen der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf Schwierigkeiten, wenn der Leasingnehmer Verbraucher ist, denn dann könne der Leasinggeber – anders als vor der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 – nicht mehr die Sachmängelhaftung ausschließen. Er könne sie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auf höchstens ein Jahr beschränken.

Bei Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnungsmodell hafte der Leasingnehmer dem Leasinggeber für einen Minderwertausgleich, falls das Fahrzeug nicht in vertragsgerechtem Zustand zurückgegeben werde oder nach Auffassung des Leasinggebers übermäßig abgenutzt ist. Ebenso bestehe ein Anspruch des Leasinggebers auf Vergütung der gefahrenen Mehrkilometer.

Der Leasinggeber trage die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeuges, dabei habe er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.

Checkliste
Die Tabelle aus der KÜS-OptimaJ (unten rechts in der Infobox) soll einen Überblick über Gebrauchsspuren und Schäden bei der Fahrzeugrückgabe geben und dabei verdeutlichen, welcher Rückgabezustand akzeptabel ist und welcher nicht.

| Lesen Sie weiter auf Seite 2: Kommentar von Peter Schuler, Geschäftsführer KÜS

 


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