Montag, 21.05.2012
09.11.2011
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Urteil
Recht_Pragrafen

Gebrauchtwagen-Versteigerung auf Ebay muss zu Ende geführt werden

Wer seinen Gebrauchtwagen bei Ebay zur Versteigerung anbietet, darf die einmal in Gang gesetzte Auktion nicht ohne triftigen Grund kurz vor dem festgelegten Ende einfach abbrechen. Das berichtet die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) in einer aktuellen Pressemeldung. Die Begründung, man könne nun doch bei einer parallelen Internet-Versteigerung auf einer anderen Plattform einen besseren Preis erzielen, gelte nicht.

Ein Privatmann hatte einen Gebrauchtwagen aus 1993 mit 260.000 Kilometern auf dem Tacho mit einem Mindestgebot von 1 Euro auf Ebay für einen Tag eingestellt. Kurz vor Schluss lag das Höchstgebot bei 605,99 Euro. Gleichzeit stand das Fahrzeug für 750 Euro bei Mobile.de. Daher brach der Verkäufer die Ebay-Auktion ab, der Höchstbietende hatte nicht den Zuschlag erhalten.

Das sei laut Anwaltshotline nicht rechtens. Ein Verkäufer sei bei Ebay nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden und seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen bzw. anzufechten. Es sei denn, es gibt berechtigte Gründe wie etwa der Verlust des Kaufgegenstandes. (red)

Weitere Urteile zum Gebrauchtwagengeschäft finden Sie hier.

 

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