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Das müssen Sie wissen
Einreichung der Antragsunterlagen beim BAFA
Folgende Richtlinien wurden zur Antragsstellung veröffentlicht
Antragsberechtigter
Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss Halter des verschrotteten Altfahrzeugs gewesen sein. Dies muss sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ergeben. Auf ihn muss auch das von ihm neu erworbene Fahrzeug zugelassen sein (Personenidentität). Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.
Antragsformular
Der Antrag ist ausschließlich unter Verwendung des offiziellen Antragsvordrucks zu stellen. Dieser Antragsvordruck kann von der Internetseite des BAFA www.bafa.de heruntergeladen werden.
Einreichung der Antragsunterlagen beim BAFA
Der Antrag ist im Original mit den vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Antragsvordruck angegebene Anschrift zu senden. Der Antrag kann auch durch einen Händler eingereicht werden. Der Antrag muss allerdings in jedem Fall durch den Antragsberechtigten unterschrieben sein. Eine Bescheidung erfolgt nur gegenüber dem Antragsberechtigten. Die Antragstellung mit Fax oder E-Mail ist ausgeschlossen.
Vollständigkeit des Antrags
Der Antrag kann nur zusammen mit allen vorgeschriebenen Nachweisen gestellt werden. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit den vorgesehenen Unterschriften versehen werden. Nur vollständige Anträge können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden. Unvollständige Anträge können an den Antragsteller/die Antragstellerin zur Vervollständigung zurückgeschickt werden.
Nachweise
Dem Antrag sind unbedingt die nachfolgend genannten Nachweise beizufügen:
- Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde,
- Verbindliche Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs auf dem Antragsformular, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird,
- Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
- Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
- Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs,
- Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.
Nur Anträge mit diesen Unterlagen sind vollständig und können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden.
Auszahlung
Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG) beziehungsweise nach Verabschiedung des dafür vorgesehenen Nachtragshaushalts erfolgen. Dies wird voraussichtlich nicht vor März 2009 der Fall sein. Die vorgesehenen Finanzmittel für die Verteilung der Zuwendungen betragen insgesamt 1,5 Milliarden Euro und stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel und erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (Windhundverfahren) im BAFA. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.
Altfahrzeug
Es muss sich um einen Personenkraftwagen handeln. Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den anerkannten Demontagebetrieb aufgeführte Datum. Eine Liste der anerkannten Demontagebetriebe finden Sie auf der Internetseite der GESA. In dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular muss durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs durch Unterschrift und Stempel bestätigt sein, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird. Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin in Deutschland zugelassen sein. Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.
Neufahrzeug
Es muss sich um einen Personenkraftwagen handeln, der hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt. Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten auch Jahreswagen. Ein solches Fahrzeug darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 433-437
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 30 346 465 470
Quelle: http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/index.html
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